- Pfändungsverfügung
- 1. Allgemein: Die P. ist das verfahrensrechtliche Mittel zur Pfändung einer Geldforderung, eines Herausgabe- oder Leistungsanspruchs oder eines sonstigen Vermögensrechts (z.B. Anteilsrecht, Grundpfandrecht, Nießbrauch, Grund- und Rentenschuld, Patentrecht). Sie bewirkt die Beschlagnahme der Forderung zugunsten der Finanzbehörde, die in die Rechtsposition des ⇡ Vollstreckungsschuldners eintritt.- 2. Inhalt (§§ 309, 318, 321 AO): a) Verbot an den ⇡ Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (sog. arrestatorium) bzw. im Fall der Pfändung eines Herausgabe- oder Leistungsanspruchs Aufforderung, die Sache an den ⇡ Vollziehungsbeamten herauszugeben. b) Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, bes. ihrer Einziehung, zu enthalten (sog. inhibitorium). c) Zweifelsfreie Bezeichnung der gepfändeten Forderung sowie des zu vollstreckenden Anspruchs (Angabe von Schuldgrund und Betrag).- 3. Wirksamkeit: Die P. wird mit förmlicher Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Der Vollstreckungsschuldner ist zu unterrichten.- 4. Der Drittschuldner ist zur Abgabe der ⇡ Drittschuldnererklärung verpflichtet.
Lexikon der Economics. 2013.